Heute möchte ich mich
kurz über die Frage auslassen, wann eigentlich der Tierhalter
haftet, wenn Hund oder Katze einen anderen Menschen oder ein anderes
Tier verletzen oder eine Sache beschädigen.
Die schlechte Nachricht:
Der Tierhalter des Tieres, das einen Menschen oder ein anderes Tier
verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet (fast) immer.
Gerade habe ich auf
Facebook wieder einen Post gelesen, in dem jemand schildert, dass
ihre Katze eine Nachbarin gekratzt hat. Es wurde dann gefragt, ob die
Kaze geimpft sei, was die Halterin wahrhitsgemäß verneinte. Die
Frage war dann letztendlich, ob sie etwas zu befürchten hat.
Die Antworten gingen dann
fast alle in die Richtung, dass die Nachbarin ja selbst schuld sei.
Sie müsse ja nicht jede Katze einfach streicheln. Und die Frage sei
eigentlich nicht, ob die Katze geimpft sei, sondern ob die Nachbarin
gegen Tetanus geimpft sei.
Das ist leider so nicht
richtig.
In § 833 BGB ist die
Haftung des Tierhalters wie folgt geregelt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen
bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.“
Man stellt beim lesen
fest, dass nirgends steht, dass der Tierhalter nur dann haftet, wenn
er auch schuld ist an dem Vorfall.
Es steht nur da, dass der
Tierhalter dann haftet, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet oder
verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Das bedeutet, dass der
Tierhalter verschuldensunabhängig haftet. Es ist also egal, wer an
dem Vorfall schuld ist. Entscheidend ist nur, dass das Tier einen
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt hat.
Es gibt natürlich auch
da im Einzelfall Möglichkeiten, zumindest teilweise aus der Haftung
herauszukommen. Hier muss man aber immer den Einzelfall betrachten.
In manchen Einzelfällen nimmt die Rechtsprechung an, dass ein
Mitverschulden des Geschädigten besteht, so dass der Tierhalter ganz
oder teilweise aus der Haftung entlassen wird.
Generell gilt aber: Der
Tierhalter haftet verschuldensunabhängig.
In dem oben geschilderten
Fall stimmt es daher zwar, dass die Nachbarin nicht einfach jede
Katze streicheln sollte. Das schützt aber den Tierhalter nicht vor
der Haftung, wenn die Nachbarin verletzt wurde. Es hat sich bei dem
Kratzen oder Beißen der Katze eine sogenannte „spezifische
Tiergefahr“ verwirklicht, deshalb haftet der Tierhalter. Alleine
das ungefragte streicheln der Katze führt hier nicht zu einem
Mitverschulden der Nachbarin.
Es ist also auf jeden
Fall sinnvoll, für Hunde oder Pferde eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Katzen sind
normalerweise in der normalen Privathaftpflichtversicherung
mitversichert.
In diesem Sinne: Einen
schönen unfallfreien Tag wünsche ich Euch!
Eure Angelika
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