Montag, 6. November 2017

Die Haftung des Tierhalters

Heute möchte ich mich kurz über die Frage auslassen, wann eigentlich der Tierhalter haftet, wenn Hund oder Katze einen anderen Menschen oder ein anderes Tier verletzen oder eine Sache beschädigen.

Die schlechte Nachricht: Der Tierhalter des Tieres, das einen Menschen oder ein anderes Tier verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet (fast) immer.

Gerade habe ich auf Facebook wieder einen Post gelesen, in dem jemand schildert, dass ihre Katze eine Nachbarin gekratzt hat. Es wurde dann gefragt, ob die Kaze geimpft sei, was die Halterin wahrhitsgemäß verneinte. Die Frage war dann letztendlich, ob sie etwas zu befürchten hat.

Die Antworten gingen dann fast alle in die Richtung, dass die Nachbarin ja selbst schuld sei. Sie müsse ja nicht jede Katze einfach streicheln. Und die Frage sei eigentlich nicht, ob die Katze geimpft sei, sondern ob die Nachbarin gegen Tetanus geimpft sei.

Das ist leider so nicht richtig.

In § 833 BGB ist die Haftung des Tierhalters wie folgt geregelt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Man stellt beim lesen fest, dass nirgends steht, dass der Tierhalter nur dann haftet, wenn er auch schuld ist an dem Vorfall.

Es steht nur da, dass der Tierhalter dann haftet, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Das bedeutet, dass der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet. Es ist also egal, wer an dem Vorfall schuld ist. Entscheidend ist nur, dass das Tier einen Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt hat.

Es gibt natürlich auch da im Einzelfall Möglichkeiten, zumindest teilweise aus der Haftung herauszukommen. Hier muss man aber immer den Einzelfall betrachten. In manchen Einzelfällen nimmt die Rechtsprechung an, dass ein Mitverschulden des Geschädigten besteht, so dass der Tierhalter ganz oder teilweise aus der Haftung entlassen wird.

Generell gilt aber: Der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig.

In dem oben geschilderten Fall stimmt es daher zwar, dass die Nachbarin nicht einfach jede Katze streicheln sollte. Das schützt aber den Tierhalter nicht vor der Haftung, wenn die Nachbarin verletzt wurde. Es hat sich bei dem Kratzen oder Beißen der Katze eine sogenannte „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht, deshalb haftet der Tierhalter. Alleine das ungefragte streicheln der Katze führt hier nicht zu einem Mitverschulden der Nachbarin.

Es ist also auf jeden Fall sinnvoll, für Hunde oder Pferde eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Katzen sind normalerweise in der normalen Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

In diesem Sinne: Einen schönen unfallfreien Tag wünsche ich Euch!
Eure Angelika

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